Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
Jugend- und Auszubildendenvertretung,
Arbeitsrecht: die innerbetriebliche Arbeitnehmervertretung für
jugendliche Arbeitnehmer. Durch Gesetz vom 13. 7. 1988 wurden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (§§ 60 ff.) über die betrieblichen J. und A. neu gefasst. Danach sind in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (
jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für diese und von diesen alle zwei Jahre J. und A. zu wählen. Passiv wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Vertretung umfasst ein Mitglied (bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern) bis 15 Mitglieder (in Betrieben mit mehr als 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern).
Die Vertretungen können zu allen Sitzungen des Betriebsrates einen
Vertreter entsenden; soweit Fragen des von ihnen vertretenen Personenkreises betroffen sind, sind sie dort stimmberechtigt. Im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die J. und A. betrieblichen Jugend- und Auszubildendenversammlungen (vor oder nach jeder
Betriebsversammlung) einberufen.
Universal-Lexikon.
2012.
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Jugend- und Auszubildendenvertretung — Die Jugend und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Vertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten) unter 25 Jahren in einem Betrieb oder einer Behörde. Diese… … Deutsch Wikipedia
Jugend- und Auszubildendenvertretung — im BetrVG vorgesehene Interessenvertretung für alle Betriebe, die mindestens fünf Jugendliche unter 18 Jahren oder Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beschäftigen (§§ 60 … Lexikon der Economics
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